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Spielbedingungen

Die Spielbedingungen der Lotterie Augenstern 2013

© 2013 Lotteriebüro Geschäftsstelle der Klassenlotterie, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 29

Durch den Kauf von Losen anerkennt der Teilnehmer die nachstehenden Bedingungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten.

1. Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Lotterie Augenstern 2013 ist das Glücksspielgesetz 1989 in der geltenden Fassung. Die Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs, 1200 Wien, Jägerstraße 36, ZVR- Nummer 075310318, ist als Veranstalter gemäß der vom Bundesministerium für Finanzen ausgestellten Genehmigung zur Durchführung der Lotterie Augenstern 2013 berechtigt. Mit der Organisation und Durchführung der Lotterie Augenstern 2013 wurde die Geschäftsstelle der Klassenlotterie J. Prokopp GesmbH, Mariahilfer Straße 29, 1060 Wien – im Folgenden kurz Lotteriebüro genannt – beauftragt. Mitarbeiter und Funktionäre des Veranstalters und des Lotteriebüros sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

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2. Spielvertrag und Abwicklung

Die Vergabe der Losnummern erfolgt automatisch durch eine EDV-Rechenanlage über ein elektronisches Mischsystem und kann weder vom Spielteilnehmer noch vom Veranstalter beeinflusst werden. Der Spielvertrag zwischen dem Veranstalter und dem Spielteilnehmer kommt durch die Einzahlung des Preises einer 12er-Los- Serie - innerhalb der auf dem Los-Bogen bzw. Erlagschein ersichtlichen Verfallsfrist - auf das Lotteriekonto Nr. 00627 223 722 bei der UniCredit Bank Austria AG, Bankleitzahl 12000, zustande. Der Spielteilnehmer erlangt sofort nach rechtzeitigem Eingang des Lospreises für die 12er-Los-Serie auf dem Konto des Veranstalters Spiel- und Gewinnberechtigung.
Minderzahlungen unter dem Lospreis von € 18,– und Überzahlungen – also Einzahlbeträge über € 18,– für 12er-Los-Serien – werden als Spende für den Lotteriezweck verbucht. Dies gilt auch für Zahlungseingänge nach dem 01. Juni 2013.

Originallose: Der Preis für eine 12er-Los-Serie beträgt € 18,- (für das Einzellos € 1,50) und ist für alle Lose gleich hoch. Spielteilnahme: Personen unter 18 Jahren sind von der Spielteilnahme ausgeschlossen. Der Veranstalter behält sich vor, zur Überprüfung der Volljährigkeit Ausweiskopien einzufordern.

Losverlust: Für Lose, die verloren gehen, kann der Spielteilnehmer gegen Nachweis des eingezahlten Lospreises bis spätestens sieben Werktage vor der Ziehung beim Lotteriebüro eine Spielbestätigung anfordern. Die Spielbestätigung gilt als Losersatz bei der Einlösung eines Gewinnes.

Zahlung und Zahlungsfristen: Der Eingang des Lospreises muss bis spätestens am Tag der Verfallsfrist auf dem oben genannten Lotteriekonto verbucht sein. Zahlungen, die nach Ablauf dieser Frist ankommen, gelten als Loseinzahlung, haben jedoch keinen Anspruch auf die zugeteilten Losnummern. Der Kunde erhält ein gleichwertiges Loskontingent mit neuen Losnummern. Für Loseinzahlungen, die nicht mit dem Original-Einzahlschein auf das Lotteriekonto eingezahlt werden (z. B. per Internet-Banking), muss die auf dem Erlagschein vermerkte 12-stellige Kundennummer unter „Kundendaten“ angegeben werden, damit eine eindeutige Zuordnung zur Los-Serie bzw. zur Reservierungsnummer gewährleistet ist. Fehlen diese Daten und kann daher die Zahlung nicht eindeutig den erhaltenen Los- bzw. Reservierungsnummern zugeordnet werden, wird der Betrag nach dem Ziehungstag als Spende für den Lotteriezweck verbucht. Zahlungseingänge nach dem 06. Juni 2013 gelten als Spende!

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3. Gewinnermittlung

Die öffentliche Ziehung findet am 06. Juni 2013, um 10.00 Uhr, bei der Österreichischen Lotterien GmbH, Rennweg 44, 1038 Wien, unter Aufsicht eines öffentlichen Notars statt. Das Ziehungsergebnis wird ab 13. Juni 2013 im Internet unter www.lotterie-augenstern. at veröffentlicht.
Zusätzlich erfolgt die amtliche Verlautbarung des Ziehungsergebnisses am 13. Juni 2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Für Informationen steht den Spielteilnehmern auch die kostenlose Service-Telefonnummer 0800 20 20 38 zur Verfügung.

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4. Gewinnauszahlung und Auszahlungsfrist

Gewinnlose können nicht direkt bei den Lieferfirmen eingelöst werden. Für alle Gewinne werden vom Veranstalter Gewinngutscheine ausgegeben.
Die Gewinngutscheine müssen innerhalb der Gewinneinlösefrist von 13. Juni 2013 bis 07. August 2013 beim Veranstalter angefordert werden.

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5. Gewinnlisten

Nach der Ziehung wird eine Gewinnliste aufgelegt, die allen Loskäufern zugesandt wird.

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6. Seriengewinne und Einzeltreffer

Gewinngutscheine für Seriengewinne und Einzeltreffer bis € 1.000,– müssen per Post angefordert werden. Dem Veranstalter müssen dafür das Originalgewinnlos (oder die Originalspielbestätigung), der Einzahlungsbeleg und eine € 0,62-Briefmarke für das Rückporto zugeschickt werden. Senden Sie Ihr Gewinnlos an: Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs, Jägerstraße 36, 1200 Wien

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7. Haupttreffer

Hauptgewinne werden persönlich übergeben – nähere Informationen bzw. Übergabetermine erfahren Sie im Lotteriebüro unter der Service-Telefonnummer 0800 20 20 38. Zur Gewinneinlösung müssen das Originalgewinnlos (oder die Originalspielbestätigung) und der Einzahlbeleg vorgelegt werden. Für die Hauptgewinne haben die Gewinner ein „ Weitergaberecht“. Die Gewinne können nicht in Bargeld abgelöst werden und sind ausschließlich in Österreich einlösbar. Für den 1. Hauptpreis hat der Gewinner für die Errichtung eines Fundamentes zu sorgen. Der Leistungsumfang der Haupt- und Serientreffer entspricht den Ausführungen der jeweiligen Lieferfirma. Diese liegen beim Veranstalter zur Einsicht auf. Alle Gewinne müssen innerhalb einer Frist von einem Jahr vom Gewinner in Anspruch genommen bzw. bei den Lieferfirmen der Gewinne eingelöst oder geltend gemacht werden. Der Versand von Originalbelegen geht auf Kosten und Gefahr des Spielteilnehmers. Weder der Veranstalter noch das Lotteriebüro haften für den Postweg. Zur Einlösung berechtigt ist grundsätzlich der Überbringer des Gewinnloses. Die Identität von Überbringer und Einzahler ist unerheblich und wird nicht überprüft. Jedes bezahlte Gewinnlos ist bis 07. August 2013 gültig bzw. anspruchsberechtigt. Nach Ende der Gewinneinlösefrist verfallen alle nicht geltend gemachten Gewinne ausnahmslos zugunsten des Lotteriezweckes.

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8. Spielgeheimnis

Der Veranstalter und das Lotteriebüro sind zur Wahrung des Spielgeheimnisses (gemäß § 51 Glücksspielgesetz) verpflichtet. Insbesondere darf der Name eines Gewinners nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bekannt gegeben werden. Die Gewinner erklären sich jedoch bereit, der Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs und den Trefferlieferanten für Werbezwecke – insbesondere für die Veröffentlichung von Fotos der Gewinnübergabe in den Medien der Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs bzw. zur Bewerbung weiterer Augenstern-Lotterien – unentgeltlich zur Verfügung zu stehen.

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9. Haftung

Der Veranstalter und das Lotteriebüro haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, strafbare Handlungen Dritter oder aus sonstigen Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, verursacht werden.

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